Wichtige Frage!!!

~Pany~

Neuer Benutzer
22. Juni 2005
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Weiß einer von euch zufällig ob sich ein 21 jähriger strafbar macht wenn er mit einer 14 oder 15 jährigen zusammen ist?

Würde mich freuen wenn mir des einer von euch beantworten könnte!! :super:

 
hm...ich mein wenns zum sex kommt dann kann das strafbar sein...bin aber nicht ganz sicher...aber unter 16 ist man ja noch minderjährig...

Hallo? ist da noch wer der/die mehr weiss?

 
so, da bin ich wieder. . hab versucht im i-net informationen zu kriegen- aber scheint ne komplexere angelegenheit zu sein...

aber ich mein wenn man freiwillig was tut- dann sollte das doch nicht strafbar sein...aber das ist nur meine meinung

 
ja, es ist strafbar.

wenn ein erwachsener mit einer minderjährigen schläft, hat er sex mit einer schutzbefohlenen.

es kann zur anzeige kommen.

wenn du eine beziehung zu einem erwachsenen mann willst, rede mit deinen eltern.

ich weiss, liebe kennt kein alter und keine grenzen. es ist halt nunmal doch so, dass es den jugendschutz gibt (zum glück!) . also, rede mit deinen eltern, stell ihnen deinen freund vor und wenn sie nix dagegen haben, ist es ok.

 
@monsti also ist es gesetzllich ok wenn meine eltern einverstanden sind?

bist du da sicher?

 
Das ist doch dann wie Körperverletzung..eigentlich nicht,aber mit beiderseitiger zustimmung schon!Würde ich dir aber ne´raten,falls du es vorhast..warte lieber mit dem Sex..da kannst du´s dann richtig geniessen..

 
Siehe dazu auch Wichtige Frage!!!

Ich vergaß noch zu erwähnen, folgendes betrifft jetzt nur Deutschland:

§ 182Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder

2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 174c

Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 174

Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

Natürlich kann es trotzdem passieren, dass die minderjährige Freundin einen dann plötzlich Missbrauch oder Ausnutzung vorwirft, aus welchen Gründen auch immer, wenn ich mich recht erinnere muss dabei eine 14 oder 15jährige keine konkreten Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung glaubhaft machen, sondern lediglich, dass sie ausgenutzt wurde. Da hilft es dann nur, wenn man beweisen kann (durch Zeugenaussagen), dass man auch eine richtige Beziehung geführt hat. Restrisiko bleibt allerdings.

Der Vater kann aber trotzdem jemanden den Umgang mit seiner minderjährigen Tocher verbieten, dies kann er mittels Hausarrest machen (natürlich auch nur zeitweilig und nicht für immer bis sie volljährig ist, das wäre dann schon eher in Richtung Freiheitsberaubung) oder er kann jemanden den Umgang mit seiner Tochter untersagen.

§ 1632

Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Wenn eine Verfügung besteht, muss die entsprechende Person sich auch von der minderjährigen Person fernhalten, das bedeutet auch sie nicht reinzulassen, wenn sie ankommt.

Allerdings muss eine Verfügung, gerichtlich erfolgen und solange nicht wirklich nachgewiesen wird, dass seiner Tochter geschadet wird (z.B. bei Drogenkonsum oder diverse Straftaten der entsprechenden Person), wird ein Richter es sich zweimal überlegen, ob er da mitgeht.

@sebbi:

Danke für den Link, allerdings verweißt er auf eine andere Seite mit einem Liebeskummerforum, weswegen ich ihn leider entfernen musste. Desweiteren trifft auch folgende Situation zu.

 
noch ne interessante tabelle ;)

[Link entfernt, Begründung siehe Ende von meinem letzten Beitrag ~ trauri]